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Natürlich steht Deine Führerscheinausbildung für uns immer an erster Stelle. Doch auch darüber hinaus hält unsere Fahrschule für Dich eine Vielzahl zusätzlicher attraktiver Angebote bereit. An dieser Stelle findest Du aktuelle Informationen und Impressionen zu Veranstaltungen, News und interessante Artikel rund ums Fahren!

So sehen Sieger aus: In unserer Rubrik Bestanden gratulieren wir unseren Fahrschülern zur erfolgreichen Führerscheinprüfung. Gerne helfen wir auch Dir dabei, Dich schon bald in die Reihe der lachenden Gewinner einzureihen! Wir beraten Dich jederzeit gerne in allen Fragen rund um die Ausbildung.

Kinder im Straßenverkehr

15.03.2021 | FAHRSCHUL-WISSEN

Obwohl nicht weniger mobil als andere Verkehrsteilnehmer, wird das Verhalten von Kindern im Straßenverkehr noch immer vielfach falsch eingeschätzt. Verkehrserziehung ist Pflicht – auch für Erwachsene. Ob auf Erkundungstour mit Rad, Roller oder Inline-Skates, auf dem Schulweg oder als Autoinsassen auf dem Beifahrer- oder Rücksitz: Kinder nehmen von klein auf sowohl aktiv als auch passiv selbstverständlich am Verkehrsgeschehen teil. Doch die kindliche Lebenswelt wird zunehmend komplexer – und damit auch gefährlicher: Trotz einer insgesamt rückläufigen Entwicklung sind Verkehrsunfälle laut statistischen Erhebungen nach wie vor die häufigste Todesursache im Kindesalter. Dabei entwickeln Kinder erst in der Interaktion mit ihrer Umgebung die für eine sichere Navigation des Verkehrs erforderlichen psychomotorischen Fertigkeiten. Auch räumliches Vorstellungsvermögen sowie ein Gefahrenbewusstsein sind keine angeborenen Eigenschaften, sondern müssen erlernt werden. Gleichzeitig schränken das seit Jahren zunehmende Verkehrsaufkommen den kindlichen Bewegungs- und Erfahrungsraum immer weiter ein. Verkehrserziehung ist deshalb nicht länger ausschließlich Gegenstand von Erziehung und Pädagogik. Für #userInhaber# von der #userName# bedarf es einer kollektiven Anstrengung, um die Straßen für Kinder sicherer zu machen: „Kinder verdienen im Straßenverkehr unsere besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer muss hierzu einen Beitrag leisten – durch eine vorausschauende Fahrweise im Allgemeinen und eine erhöhte Rücksichtnahme gegenüber den Kleinsten dieser Welt im Speziellen.“ Kinder sind keine kleinen Erwachsenen – das gilt uneingeschränkt auch für den Straßenverkehr. „Für Kinder sind Verkehrsräume weit mehr als bloße Transportwege“, so #userInhaber#. „Die Straße ist Erlebnis-, Erfahrungs- und Sozialisationsort zugleich.“ So wird die Einfahrt vor dem elterlichen Haus schnell zur Spielstätte, die Bushaltestelle vor der Schule fungiert gleichzeitig als Treffpunkt. Dennoch gehen Erwachsene fälschlicherweise davon aus, dass Kinder im Straßenverkehr stets vernunftgesteuert agieren. „Kinder werden von anderen Verkehrsteilnehmern nicht nur aufgrund ihrer Körpergröße, sondern gerade auch wegen ihres nonkonformen Verhaltens übersehen“, weiß #userInhaber#. „Dabei braucht es nicht den plötzlich zwischen geparkten Autos hervorkullernden Ball, um innerhalb von Ortschaften am Steuer die nötige Wachsamkeit an den Tag zu legen.“ #userInhaber# sensibilisiert die eigenen Schützlinge schon während der Ausbildung dafür, kindliche Verkehrsteilnehmer als unberechenbar zu erachten und den Fahrstil sorgfältig der Umgebung anzupassen. Besondere Vorsicht ist demnach vor allem in der Nähe von Kindertagesstätten und Schulen, aber auch bei Sport- und Spielplätzen und Bushaltestellen geboten. Auch Ein- und Ausfahrten stellen ein besonderes Unfallrisiko dar. Eine besondere Verantwortung gegenüber jungen Verkehrsteilnehmern konstatiert im Übrigen auch der Gesetzgeber. So heißt es in der Straßenverkehrsordnung (§ 3 Abs. 2a): „Der Fahrzeugführer muss sich gegenüber Kindern […], insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Weitere Hinweise zum Thema gibt #userInhaber# jederzeit gerne persönlich unter der Durchwahl #userPhone# oder direkt in der Fahrschule: #userName#, #userStreet#, #userPostcode# #userCity#.

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WER darf und WER darf nicht?

22.02.2021 | FAHRSCHUL-NEWS

Liebe Fahrschüler/innen, am 19.02.2021 wurde eine neue Ersatzverkündung zur Corona-Verordnung bekannt gegeben. Leider haben wir von unserer zuständigen Behörde aber noch nichts offizielles zur Wiederaufnahme der praktischen Ausbildung erhalten. Mit dieser Mail möchten wir Euch darüber informieren, wie Theorieunterricht und Praxisunterricht in Fahrschulen wieder möglich ist. Hier die Rechtslage aus der Ersatzvefügung: In Absatz 4 werden die Regelungen für den Fahrunterricht gesondert geregelt. Praktischer Unterricht ist zulässig, jedoch nur für die berufliche Ausbildung. Theorieunterricht darf nur Online erfolgen. Dem Begriff der „berufsbezogenen Ausbildung“ unterfallen die Ausbildungen a) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C/CE/D/DE, b) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE in Förderung der Bundesagentur für Arbeit, c) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE bei stichhaltiger Arbeitgeberbescheinigung und bei eindeutiger Berufsbezogenheit, d) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse L und T (z.B. für Landwirte, Lohnunternehmer, siehe § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung) sowie die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung. Der Nachweis der Berufsbezogenheit beim Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Fahrschüler und deren Eltern können keine Berufsbezogenheit nachweisen. Zu den von der Verordnung erfassten Berufszweigen gehören beispielsweise ambulante Pflegedienste, Postboten, Kurierdienste, Lieferdienste, Autohäuser, Außendienste, Taxi- und Mietwagengewerbe, Schülerbeförderung (in Kleinbussen), Handwerker oder Dienstleister. Ein Formblatt für den Arbeitgeber erhaltet Ihr bei uns. Dieses Formblatt ist bei der praktischen Fahrausbildung mitzuführen und auf Verlangen den Ordnungsbehörden bei Kontrollen vorzulegen. Die Verantwortung für die Mitnahme liegt allein beim Fahrlehrer.  Wie macht es nun also das Fahrschul-Team Heide/Husum? Die Fahrschüler, die in der Verordnung genannt werden können von uns weiter ausgebildet werden.Wir dürfen die Fahrschüler die in der Verkündung genannt werden bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir die weitere Ausbildung planen können.Wir benötigen auf jeden Fall das genannte Formblatt des Arbeitgebers oder des Trägers der Führerscheinförderung(JobCenter, Arbeitsamt o. Sozial Zentrum), dass wir Euch in der Anlage als Pdf angehängt haben. Zu diesem Formblatt gehört als Anlage der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag oder Nachweis der Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter. Diese Unterlagen müssen während der Ausbildung von unserem Fahrlehrer mitgeführt werden. Für alle anderen Schüler/innen hoffen wir, dass wir bald auch mit Euch weiter an eurem Führerschein arbeiten dürfen. Bis dahin bleibt bitte alle gesund. Es grüßt Euch, das Team

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